Hundehaftpflicht

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Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn,

die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 Bürgerliches Gesetzbuch, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung leistet bei

Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)

Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)

Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens.[1]

Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge. Dies betrifft vor allem die sogenannten Kampfhunde, denn sie stellen ein besonderes Risiko dar. Darüber hinaus decken die Versicherer bestimmte Schäden nicht ab, beispielsweise wenn der Halter die Maulkorb- oder Leinenpflicht nicht einhält oder der Halter selbst beschädigt wird. Dabei deckt die Tierhalterhaftplichtversicherung nicht nur die direkten Schäden ab, sondern auch Gericht und Prozesskosten und geht damit schon in Bereiche der Rechtschutzversicherung.

Halter von Kampfhunden sind in fast allen Bundesländern zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, wie zum Beispiel zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Eine Hundeversicherung gliedert sich in die folgenden Bereiche: Kranken- und OP-Kostenversicherung, Hundehalterrechtsschutz und die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Vorgeschrieben ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landeshundegesetze) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Hundepopulation. Im Jahr 2013 gilt die Versicherungspflicht (für Hunde jeglicher Art) für die Bundesländer Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.[2]

Für diese fünf Bundesländer, die der gesetzlichen Hundehaftpflicht unterliegen, gilt, dass ein Hund ab dem Zeitraum von 3-6 Monaten versichert sein muss. Darüber hinaus gelten für viele Bundesländer sowohl die Maulkorb- als auch die Leinenpflicht

Besonderheiten bei der Hundehaftpflichtversicherung

Wie bei jeder Versicherung gibt es Besonderheiten, auf die der Versicherungsnehmer achten sollte:

Hundezüchter haben meistens die Möglichkeit, die neugeborenen Welpen für ein Jahr bei ihrer Wurfmutter kostenlos mitzuversichern.

Das Gesetz sieht eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro im Schadensfall vor

Fremdhalter sollten ebenfalls mitversichert werden

Verletzt ein Hund ein Familienmitglied, muss die Hundehaftpflichtversicherung kein Schmerzensgeld bezahlen. Denn rechtlich gesehen haben Familienmitglieder denselben Status wie der eigentliche Halter.[3]

Versicherungsschutz sollte auch bei ungewollter Deckung greifen

Optional bieten einige Versicherer die Möglichkeit sich für Hundeschlittenrennen zu versichern.

Wenn Hunde auf Reisen in Hotels oder anderswo Mietsachen beschädigen, springt die Versicherung ein. Auch generelle Schäden im Ausland können von der Versicherung übernommen werden.

Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Selbstbeteiligung und der Deckungssumme. Da Tierhalter immer für durch ihre Tiere entstandene Schäden aufkommen müssen,[4] ist vor allem letzteren besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, keine Pflicht- sondern freiwillige Versicherung.

Der Schutzzweck der Privathaftpflichtversicherung leitet sich aus § 823 Abs. 1 BGB ab, da jeder gesetzlich verpflichtet ist, für einen verursachten Schaden voll umfänglich, d. h. ohne betragsmäßige Grenze nach oben, haftet. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit) entstanden ist. Ferner ist Voraussetzung, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z. B. der Justizbehörden für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. entgeltliche Tagesbetreuung fremder Kinder) müssen eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll.

Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Versichert sind insbesondere in beschränktem Umfang auch die Haftung aus Haus- und Wohnungsbesitz (einschließlich der Haftung aus Vermietung und anfallenden Baumaßnahmen), weiter die Haftung aus Sportausübung (Ausnahme: Jagd und bestimmte Wettkämpfe) und Tierhaltung (Ausnahme: Haltung von Hunden, Pferden, Rindern, Zug- und Reittieren; wilden Tieren; hier muss eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden).

Schäden an der Mietwohnung sind aufgrund der AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung; Musterbedingungen des GDV) rein theoretisch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Über die Muster-Bedingungsstruktur IX (Privathaftpflicht) hebt der GDV diesen Ausschluss bereits auf - zur privaten Nutzung angemietete Wohnräume fallen unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung, sofern es sich nicht um:

Glasschäden

Schäden durch Abnutzung und Verschleiß sowie übermäßige Beanspruchung

Schäden durch Schimmel

und Schäden an elektrischen und heizungstechnischen Einbauten bzw. Bestandteile der Warmwasserbereitung handelt.

Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich um einen Kfz-Gebrauch abseits öffentlicher Wege handelt (unabhängig der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge mit maximal 6 km/h Höchstgeschwindigkeit oder Bau- und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h betrieben werden. Wenn nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken neu hinzutreten, sind sie zwar (mit Ausnahme der Kfz-Versicherung) zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage hin mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.

Die Absicherung von Personen- und Sachschäden werden mit unterschiedlichen Deckungssummen am Markt angeboten. Teils werden sie pauschal für Personen- und Sachschäden, teils jeweils isoliert für Personen- oder Sachschäden angeboten. Übrige Vermögensschädigungen, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, sind grundsätzlich nicht abgesichert. Gegen besondere Vereinbarung können sie allerdings eingeschlossen werden. Vermögensschäden werden gewöhnlich aber über eine Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert und spielen in der Privathaftpflichtversicherung nur eine untergeordnete Rolle.

Maßgebliche Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Versicherungsschutz richtet, sind die weitgehend einheitlichen Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer, davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z. B. BBR, RBH o. ä.), die dem Versicherungsschein beiliegen. Letztere unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Versicherern.

Zusatzdeckungen

Folgende Risiken können zusätzlich gegen Mehrbeitrag oder als Paket mitversichert werden:

Ausfalldeckung

Die Forderungsausfall-Versicherung oder Ausfalldeckung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die man gegen einen Dritten z. B. wegen fehlender Privat-Haftpflichtversicherung zahlungsunfähigen Schadenverursacher hat.

Leistungen aus der Ausfalldeckung können jedoch nur bezogen werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel zur Forderung vorliegt.

Die Forderung muss ferner meist einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigen. Gleichzeitig sind jedoch auch Höchstgrenzen für die Entschädigungsleistung üblich.

Deckung für deliktunfähige Kinder

Nach § 828 Abs. 1 BGB haften Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht selbst, bei Kindern vom 7. bis zum 10. Lebensjahr (Abs. 2) gibt es Einschränkungen bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, sowie bei allen Kindern bis zum 18. Lebensjahr (Abs. 3) Einschränkungen der Haftung nach Einsichtsfähigkeit. Unabhängig davon können aber die Eltern bei einer Aufsichtspflichtverletzung in die Haftung für Handlungen ihrer Kinder genommen werden, da diese dann selbst falsch gehandelt haben. Selbst, wenn der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz hätte, bleibt dennoch meist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss einer Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 Euro) sind.

Dauerhaft deliktunfähige Kinder, z. B. bei geistiger Behinderung oder u. U. mit Pflegebedarf müssen durch eine spezielle Klausel vom Vertrag erfasst sein, damit sie über die Volljährigkeit hinaus mitversichert bleiben.

Mietsachschäden

Mietsachschäden sind in der Regel, wenn auch meist summenbezogen begrenzt (100.000 bis 1.000.000 Euro), ebenfalls zusätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Zusatzpolice nur für einmalig entstandene Schäden haftet. Allmählich entstandene Schäden sind indes meist ausgeschlossen. Auch sind keine Glasschäden im dauerhaft bewohnten Mietobjekt mitversichert, weil hierfür ein eigener Vertrag (Glasversicherung) abgeschlossen werden kann. Glasschäden in Hotels oder anderen fremden Orten sind jedoch erstattungsfähig. Schäden an elektrischen Einbauten sind in der Regel ebenfalls ausgeschlossen.

Gefälligkeitsschäden

Fügt eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Hilfsleistung einen Schaden (Gefälligkeitsschäden) zu, so besteht von gesetzlicher Seite bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Beispielhaft zählt dazu der Umzugsschaden. Diese Schadenart kann als Mehrleistung (bis zur festgelegten Schadengrenze) zusätzlich zur normalen Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.

Schlüsselschäden

Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schlüsseln ist nur versichert, wenn der Anbieter diesen Zusatz anbietet. Die Höhe der Erstattung ist in der Regel begrenzt.

Ehrenamt

Ob Elternbeirat in Schule und Kindergarten, Sportverein oder sonstiges Engagement: Wie der Name schon sagt, ist das Ehrenamt keine private, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit. Damit sind Schäden aus einer solchen Tätigkeit nur dann versichert, wenn der Anbieter sie ausdrücklich in den Versicherungsschutz einschließt.

Nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden öffentliche oder hoheitliche Ehrenämter (Bürgermeister, Freiwillige Feuerwehr, Laienrichter, Betriebsräte etc.), bei denen jedoch in der Regel eine Versicherung über den Arbeitgeber oder Träger erfolgt.