Veranstaltungshaftpflicht

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Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer

gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab; dieser passive Rechtsschutz ergänzt den aktiven der Rechtsschutzversicherung.

Schadensersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer

eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah § 280 BGB oder

der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB) oder

sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)

und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.

Die meisten Haftpflicht-Versicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung. Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B. für Tierhalter (von einigen Ausnahmen abgesehen).

Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Kurzfristige Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen (Fest-, Rennveranstaltungen, Ausstellungen, Umzüge, Weihnachts-Straßenbeleuchtung, Zeltlager und andere Schul-, Studien- und Jugendfahrten). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters und der mit der Durchführung, Leitung, Überwachung beauftragten Personen, nicht allerdings die Haftpflicht selbstständiger Unternehmer, die eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abschließen müssen.

Besonders mitversichert werden kann die Verwendung von Pferden oder Kfz, Aufstellung von Tribünen, Restaurationsbetriebe und -zelte, Feuerwerk, Verwendung von Fackeln u.a.